AGB



Unsere allgemeinen Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde).
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
(3) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen.

2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Ein Auftrag ist erst angenommen, wenn er von uns schriftlich gem. § 126 BGB bestätigt ist.
(2) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.
(3) Ergänzungen, Abänderungen und mündliche Abreden bedürfen zur Rechtsgültigkeit schriftlicher Bestätigung.
(4) Erteilte Aufträge sind unwiderruflich, es sei denn, dass wir der Aufhebung unter Vorbehalt von Schadensersatz schriftlich zustimmen oder die Aufträge werden von uns schriftlich annulliert.
(5) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Lieferung

(1) Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
(2) Unsere Lieferfristen sind als ungefähre Angaben zu betrachten. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Lieferzeit gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die weder von uns noch von unserem Zulieferanten zu vertreten sind.
(3) Bei einem Verzug ist der Kunden berechtigt und verpflichtet uns eine Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Ein Rücktritt vom Kaufvertag ist nur zulässig, wenn innerhalb der gesetzten Nachfrist keine Nachricht über die Versandbereitschaft der Ware übermittelt wurde. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Ausnahmsweise ist ein solcher Anspruch möglich, wenn uns grobes Verschulden nachgewiesen wurde. Wir sind jedoch bemüht, die Lieferungen prompt, sorgfältig und rechtzeitig auszuführen.
(4) Betriebsstörungen, Betriebseinstellung, Import- und Exportschwierigkeiten, behördliche Maßnahmen und Fälle höherer Gewalt insbesondere auch Krieg, an dem Dänemark und/oder Polen Und/oder andere Produktionsländer der Materialien beteiligt sind, Verkehrssperren, Arbeiteraufstände, Arbeitskräftemangel, Transportmangel, Aussperrung, Rohmaterialmangel, Warenmangel, Feuerschäden, frühzeitiger Kälteeinbruch, ungewöhnlich starke Regenfälle, Schädlingsbefall, Ausbrüche von Pflanzenkrankheiten oder sonstige Störungen, z.B. auch Pandemien, die die Gewinnung oder den Transport der Ware in oder aus Forst- oder Gartenbaukulturen unter zumutbaren Bedingungen behindern oder wesentlich beeinträchtigen können, entbinden uns von der Pflicht zur Lieferung. In einem solchen Fall informieren wir den Kunden so schnell wie möglich über das Ausbleiben der Ware. Es bleibt uns vorbehalten, die Lieferung der Ware zu verschieben. Schadensersatzansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Kommen mehrere Sorten von einer Warenart zur Verladung, so müssen evtl. Abweichungen in den Mengen der bestellten Sorten hingenommen werden. Sollte eine Sorte nicht oder nicht genügend vorhanden sein so behalten wir uns vor, ähnliche Waren unter Berücksichtigung der Preisdifferenz zum Versand zu bringen. Teillieferungen müssen grundsätzlich angenommen werden, Schadensersatzansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Etwaige Abweichungen muss der Kunden ausnahmsweise nicht akzeptieren, wenn diese für ihn unzumutbar sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
(5) Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

4. Preise und Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Die Berechnung unserer Preise erfolgt zu unseren am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisen und Bedingungen. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eine Zeitspanne von mindestens 4 Monaten, so sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Bedingungen maßgeblich. Die angegebenen Preise beruhen auf den jetzigen Kostenfaktoren. Erfahren diese bis zur Lieferung eine Änderung, behalten wir uns entsprechende Berichtigung unserer Preise vor. Für Liefermangel sind bis zum Gegenbeweis die Lieferscheine maßgebend.
(3) Unsere Preise verstehen sich ab vereinbarten Verladeort bzw. frei Empfangsort. Bei Verkäufen frachtfrei Empfangsort sind die eventuellen Frachtkosten vom Kunden zu bezahlen und werden nach Vorlage von der Rechnung gekürzt. Nebenfrachtkosten, Wartegeld bei Empfänger, Rollgeld, Wiegegeld usw. gehen in allen Fällen zu Lasten des Kunden. Die Ware läuft stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn Frankolieferung vereinbart ist. Maßgebend für unsere Berechnungen sind die bei Abgang am Versandort ermittelten Mengen. Für diese Liefermengen sind die Lieferscheine maßgebend. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.
(4) Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen, aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

5. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
(2) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, zB. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes. Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(5) Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
(6) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

6. Gewährleistung

(1) Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
(2) Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
(3) Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt
(4) Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns nach §§ 478, 479 BGB unberührt.
(5) Schadensersatzansprüche zu den in Ziffer 8 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in Ziffer 7 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.
(6) Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

7. Haftung

Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Ruhwinkel, Ortsteil Schönböken.
(2) Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(3) Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Kiel Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.






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